Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Buchungen von Leistungen für nichtöffentliche Veranstaltungen und für öffentliche Auftritte:

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    AGB für Buchungen von Leistungen für nichtöffentliche Veranstaltungen

    1. Allgemeines

    (1) Sämtliche Leistungen, Angebote und Verträge der Künstleragentur GRENZFREQUENZ, Herr Daniel Bertsch, Obere Milbe 36-38, 74821 Mosbach (nachfolgend „Agentur“ genannt) erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

    (2) Die vorliegenden AGB werden zugleich auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gemäß (1) zum Vertragsbestandteil, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

    (3) Die AGB gelten mit Vertragsabschluss als angenommen.

    (4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen. Sofern der Kunde seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den vertraglichen Beziehungen mit der Agentur zugrundelegen möchte, ist hierzu eine gesonderte, textliche Bestätigung der Agentur erforderlich.

    1. Einbeziehen der AGB beim Handeln der Agentur als Stellvertreter

    Soweit die Agentur im Auftrage Dritter Leistungen erbringt, Angebote unterbreitet oder Verträge als Bevollmächtigter bzw. Stellvertreter eines Dritten abschließt, gelten die vorliegenden AGB entsprechend.

    1. Darbietung

    (1) Die über die Agentur vermittelten Künstler und Referenten sind bezüglich ihrer künstlerischen Darbietung und Ausgestaltung völlig frei und unterliegen keinerlei Weisungen des Kunden bzw. dessen Kooperationspartnern, sofern nicht vor Vertragsschluss anderslautende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

    (2) Hinweise und Anregungen des Kunden bzw. seines Beauftragten beschränken sich ausschließlich auf technische oder lokalbedingte Details.

    (3) Ein Rügerecht bezüglich einer inhaltlich oder technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Kunden nicht zu.

    1. Ansprechpartner bei Veranstaltungen

    (1) Soweit der Kunde über Agentur eine Leistung bucht, hat der Kunde am Veranstaltungstag entweder selbst durchgängig anwesend zu sein oder einen mit den Örtlichkeiten vertrauten Ansprechpartner vom Eintreffen bis zum Veranstaltungsende bereit zu stellen.

    (2) Die Räumlichkeiten müssen zum ungehinderten Aufbau frei sein.

    (3) Der detaillierte Auf- und Ablaufplan des jeweiligen Auftritts wird separat festgelegt.

    1. Steuern und Abgaben

    (1) Die Agentur oder beauftragte Dritte sind für die ordnungsgemäße Versteuerung der geleisteten Zahlungen selbst verantwortlich.

    (2) Alle anderen ggfs. anfallenden Steuern, Gebühren und Abgaben, wie z.B. Künstlersozialkasse, GEMA, etc. trägt der Veranstalter selbstschuldnerisch, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

    1. Behördliche und Bauliche Genehmigungen

    (1) Der Kunde versichert, im Besitz aller erforderlichen Genehmigungen zu sein bzw. diese rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn auf eigene Kosten einzuholen.

    (2) Ebenso versichert der Kunde, dass der künstlerischen Leistung keine sonst wie gearteten Bau- oder Feuerpolizeiauflagen entgegenstehen.

    1. Absage bzw. Abbruch der Veranstaltung

    (1) Sofern der Kunde eine bereits gebuchte Leistung absagt, entbindet diese Absage den Kunden grundsätzlich nicht von seiner Verpflichtung, die vertraglich vereinbarten Beträge zu bezahlen.

    (2) Soweit Agentur durch die Absage Aufwendungen erspart, wird Agentur diese entsprechend abziehen.

    (3) Dem Kunden steht das Recht zu, einen ggfs. geringeren Schaden nachzuweisen.

    1. ANDERE MITWIRKENDE im Rahmen einer Veranstaltung

    (1) Soweit der Kunde für eine Veranstaltung noch andere Mitwirkende engagiert bzw. zu engagieren beabsichtigt, hat der Kunde dies vor Vertragsabschluss der Agentur schriftlich anzuzeigen.

    (2) Unterlässt der Kunde die entsprechend Anzeige gegenüber der Agentur, erwächst Agentur ein außerordentliches Kündigungsrecht sofern die Mitwirkung die Interessen der Agentur beeinträchtigt.

    (3) Die außerordentliche Kündigung ist binnen 14 Tagen nach Bekanntwerden durch die Agentur schriftlich gegenüber dem Kunden auszusprechen.

    (4) Sofern die Agentur von diesem Kündigungsrecht Gebrauch macht, ist der Kunde zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 70 % der vereinbarten Leistungen verpflichtet. Die restlichen 30% werden pauschal als ersparte Aufwendungen abgezogen. Beiden Parteien bleibt es unbenommen, ggfs. einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.

    1. Open Air Veranstaltungen

    (1) Der Kunde hat bei Open Air Veranstaltungen dafür Sorge zu tragen, dass die jeweilige Bühne mit einer wetterfesten Überdachung ausgestattet ist. Bei schlechten Witterungsverhältnissen hat der Kunde einen anderen geeigneten Auftrittsort zur Verfügung zu stellen.

    (2) Kann der Kunde keinen anderen geeigneten Auftrittsort bereitstellen, so gilt der Vertrag als erfüllt und der gesamte Preis ist vom Kunden zu zahlen.

    1. Backstage

    (1) Der Kunde stellt in unmittelbarer Nähe des Auftrittsorts einen ausreichend großen, beheiz- und abschließbaren Backstageraum für Agentur kostenfrei zur Verfügung.

    (2) Der Backstageraum ist insbesondere mit einem Tisch, Stühlen und einem großen Spiegel ausgestattet.

    (3) Die Agentur behält sich bei größeren Produktionen vor, in diesem Raum ein vorübergehendes Büro zu installieren, weshalb ein LAN-Anschluss zur Verfügung zu stellen ist.

    1. Mitschnitt der Veranstaltung durch die Agentur

    (1) Die Agentur ist berechtigt, auch zu kommerziellen Zwecken Ausschnitte der Veranstaltung mitzuschneiden oder Fotos anzufertigen.

    (2) Die Agentur trägt die entstehenden Kosten selbst.

    (3) Der Kunde stellt die technische Unterstützung für einen solchen Mitschnitt (z.B. Tonentnahme direkt aus dem Mischpult) nach seinen vorhandenen Möglichkeiten zur Verfügung. Nötige Zusatztechnik geht zu Lasten der Agentur.

    1. Aufnahmeverbot

    (1) Sämtliche Ton- und / oder Bild- bzw. Filmaufnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung seitens der Agentur.

    (2) Gleiches gilt auch für die Wiedergabe oder Sendung derartiger Aufzeichnungen.

    1. Sponsoring

    (1) Soll im Rahmen der Veranstaltung für politische Interessen oder Gruppen, für Produkte oder Firmen direkt oder indirekt geworben werden, so teilt der Veranstalter dies der Agentur vor Vertragsabschluss mit. Dies schließt eine Veranstaltungsförderung durch Dritte ein.

    (2) Ohne Mitteilung an die Agentur kann die Leistungsverpflichtung entfallen. Alle Ansprüche der Agentur gegenüber dem Veranstalter bleiben davon unberührt.

    1. Haftung des Kunden

    (1) Der Kunde übernimmt von Anbeginn des Aufbaus bis zum Ende des Abbaus der Veranstaltung die Haftung für alle Personen- und Sachschäden inklusive Diebstahl. Diese Haftungsübernahme erstreckt sich insbesondere auf eingebrachte Anlagen und Instrumente.

    (2) Er verpflichtet sich zum Abschluss der erforderlichen und vorgeschriebenen Versicherungen.

    (3) Schäden, die durch die Agentur bzw. für die Agentur tätige Personen verursacht werden, sind innerhalb von 5 Werktagen schriftlich gegenüber der Agentur anzuzeigen. Nach Fristablauf können – mit Ausnahme von schuldhaften Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit bzw. einem grob fahrlässigem Pflichtverletzung beruhen – keine Schäden mehr anerkannt oder erstattet werden.

    1. Höhere Gewalt

    Sofern die Agentur bzw. deren Erfüllungsgehilfen und Kooperationspartner aufgrund von höherer Gewalt bzw. nicht vorhersehbarer Verkehrsbehinderungen ein Eintreffen nicht oder nur verspätet möglich ist, entfallen ihre Leistungs- und Zahlungspflichten.

    1. Ersatzrecht der Agentur

    (1) Sofern der bzw. die zu vermittelnden Mitwirkenden aus höchstpersönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit, die vereinbarte Veranstaltung nicht durchführen können, steht der Agentur zunächst das Recht zu, einen adäquaten Ersatz dem Kunden anzubieten.

    (2) Dem Veranstalter bleibt es vorbehalten, sich in diesem Fall vom Vertrag zu lösen.

    (3) Sofern sich der Veranstalter sich gemäß Absatz (2) vom Vertrag lösen sollte, entfallen alle gegenseitigen Leistungspflichten der Vertragsparteien.

    1. Verschwiegenheitsverpflichtung

    Die Parteien verpflichten sich ausdrücklich, gegenüber Dritten keinerlei Auskunft über die vereinbarten Gagen oder sonstigen vertraglichen Einzelheiten zu geben, es sei denn, das hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

    1. Schriftformerfordernis

    Mündliche Absprachen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Absprachen per E-Mail erfüllen dieses Erfordernis, wenn sie von beiden Seiten bestätigt wurden.

    1. Gerichtsstand

    (1) Gerichtsstand ist Mosbach, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    (2) Dasselbe gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

    1. Sonstiges

    Sind einzelne Bedingungen des Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragspunkte davon nicht berührt.

    AGB für Buchungen von künstlerischen Leistungen für öffentliche Auftritte

    1. Allgemeines

    (1) Sämtliche Leistungen, Angebote und Verträge der Künstleragentur GRENZFREQUENZ, Herr Daniel Bertsch, Obere Milbe 36-38, 74821 Mosbach (nachfolgend „Agentur“ genannt) erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

    (2) Die vorliegenden AGB werden zugleich auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gemäß (1) zum Vertragsbestandteil, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

    (3) Die AGB gelten mit Vertragsabschluss als angenommen.

    (4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen. Sofern der Kunde seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den vertraglichen Beziehungen mit der Agentur zugrundelegen möchte, ist hierzu eine gesonderte, textliche Bestätigung der Agentur erforderlich.

    1. Einbeziehen der AGB beim Handeln der Agentur als Stellvertreter

    Soweit die Agentur im Auftrage Dritter Leistungen erbringt, Angebote unterbreitet oder Verträge als Bevollmächtigter bzw. Stellvertreter eines Dritten abschließt, gelten die vorliegenden AGB entsprechend.

    1. Künstlerische Darbietung

    (1) Die über die Agentur vermittelten Künstler sind bezüglich ihrer künstlerischen Darbietung und Ausgestaltung völlig frei und unterliegen keinerlei Weisungen des Kunden bzw. dessen Kooperationspartnern.

    (2) Hinweise und Anregungen des Kunden bzw. seines Beauftragten beschränken sich ausschließlich auf technische oder lokalbedingte Details.

    (3) Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Kunden nicht zu.

    1. Werbematerial

    (1) Soweit Agentur für die Veranstaltung Werbematerial vorbereitet hat (Fotos, Text, Plakate, Flyer etc.) bzw. Vorlagen hierfür existieren, sind diese für die Bewerbung der Veranstaltung zwingend zu verwenden. Eigene Plakatdesigns, die von den vorgegebenen abweichen, sind unzulässig. Dies dient der Wiedererkennung der jeweiligen Produktion.

    (2) Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien schriftlich (mindestens per Email) festgehalten wird.

    1. Ansprechpartner bei Veranstaltungen

    (1) Soweit der Kunde über Agentur eine künstlerische Darbietung bucht, hat der Kunde am Veranstaltungstag entweder selbst durchgängig anwesend zu sein oder einen mit den Örtlichkeiten vertrauten Ansprechpartner vom Eintreffen des bzw. der Künstler bis zum Veranstaltungsende bereit zu stellen.

    (2) Die Bühne muss zum ungehinderten Aufbau frei sein.

    (3) Der detaillierte Auf- und Ablaufplan des jeweiligen Auftritts wird separat festgelegt.

    1. Steuern und Abgaben

    (1) Soweit die Agentur künstlerische Leistungen vermittelt, ist der entsprechende Künstler für die ordnungsgemäße Versteuerung der geleisteten Zahlungen selbst verantwortlich.

    (2) Alle anderen ggfs. anfallenden Steuern, Gebühren und Abgaben, wie z.B. Künstlersozialkasse, GEMA, etc. trägt der Veranstalter selbstschuldnerisch.

    1. Behördliche und Bauliche Genehmigungen

    (1) Der Kunde versichert, im Besitz aller erforderlichen Genehmigungen zu sein bzw. diese rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn auf eigene Kosten einzuholen.

    (2) Ebenso versichert der Kunde, dass der künstlerischen Leistung keine sonst wie gearteten Bau- oder Feuerpolizeiauflagen entgegenstehen.

    1. Absage bzw. Abbruch der Veranstaltung

    (1) Sofern der Kunde eine bereits gebuchte Veranstaltung absagt, entbindet diese Absage den Kunden grundsätzlich nicht von seiner Verpflichtung, die vertraglich vereinbarten Beträge zu bezahlen. Bei vereinbarter Einnahmenteilung bemisst sich dieser Betrag auf Basis eines 75 % ausverkauften Saals, sofern bei der Absage nichts Anderes vereinbart wird.

    (2) Soweit Agentur durch die Absage Aufwendungen erspart, wird Agentur diese entsprechend abziehen.

    (3) Dem Kunden steht das Recht zu, einen ggfs. geringeren Schaden nachzuweisen.

    (4) Die Punkte (1) bis (3) finden keine Anwendung im Falle einer Absage wegen höherer Gewalt oder Krankheit des Künstlers. Kann ein Auftritt im Falle höherer Gewalt oder Krankheit des Künstlers nicht stattfinden, so ruht der Vertrag und die Vertragspartner einigen sich auf einen anderen Termin zu gleichen Bedingungen.

    1. Außerordentliches Kündigungsrecht des Künstlers bei TV-Auftritten

    (1) Hat der Kunde über bzw. durch die Agentur einen oder mehrere Künstler gebucht und wird diesem bzw. diesen Künstlern nach Vertragsschluss mit dem Kunden ein Angebot zum Auftritt im Rahmen einer Radio bzw. TV-Veranstaltung angetragen, behält sich die Agentur ein Sonderkündigungsrecht des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages vor.

    (2) Agentur hat dieses Sonderkündigungsrecht binnen 5 Werktagen nach Vertragsabschluss mit dem Radiobzw. TV-Sender schriftlich gegenüber dem Kunden zu erklären.

    (3) Die bis zum Absagetermin nachgewiesenen Auslagen des Kunden werden erstattet bzw. ein Nachholtermin vereinbart.

    1. Auftritte ANDERER KÜNSTLER im Rahmen einer Veranstaltung

    (1) Soweit der Kunde für eine Veranstaltung noch andere Künstler engagiert bzw. zu engagieren beabsichtigt, hat der Kunde dies vor Vertragsabschluss der Agentur schriftlich anzuzeigen.

    (2) Unterlässt der Kunde die entsprechend Anzeige gegenüber der Agentur, erwächst Agentur ein außerordentliches Kündigungsrecht sofern der Auftritt des bzw. der anderen Künstler die Interessen der Agentur bzw. des oder der auftretenden Künstlers beeinträchtigen.

    (3) Die außerordentliche Kündigung ist binnen 14 Tagen nach Bekanntwerden durch die Agentur schriftlich gegenüber dem Kunden auszusprechen.

    (4) Sofern die Agentur von diesem Kündigungsrecht Gebrauch macht, ist der Kunde zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 70 % der vereinbarten Künstlergage verpflichtet. Die restlichen 30% werden pauschal als ersparte Aufwendungen abgezogen. Beiden Parteien bleibt es unbenommen, ggfs. einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.

    1. Open Air Veranstaltungen

    (1) Der Kunde hat bei Open Air Veranstaltungen dafür Sorge zu tragen, dass die jeweilige Bühne mit einer wetterfesten Überdachung ausgestattet ist. Bei schlechten Witterungsverhältnissen hat der Kunde einen anderen geeigneten Auftrittsort zur Verfügung zu stellen.

    (2) Kann der Kunde keinen anderen geeigneten Auftrittsort bereitstellen, so gilt der Vertrag als erfüllt und der gesamte Preis ist vom Kunden zu zahlen.

    1. Übernachtungskosten

    Auf Anforderung der Agentur stellt der Kunde auf eigene Kosten in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes eine entsprechende Anzahl an Hotelzimmern (Kategorie: mindestens ***) mit Frühstück zur Verfügung.

    1. Catering

    (1) Mit Beginn der Aufbauarbeiten bis zum Abschluss der Abbauarbeiten stellt der Kunde auf eigene Kosten die Verpflegung aller über die Agentur vermittelten bzw. für die Agentur tätigen Personen eine ansprechende warme Mahlzeit sowie Speisen (Obst, Snacks, Süßigkeiten) und Getränke (Softdrinks, Heißgetränke, etc.) in ausreichendem Umfang bereit.

    (2) Künstlerspezifische Anforderungen werden dem Kunden separat mitgeteilt.

    1. Backstage

    (1) Der Kunde stellt in unmittelbarer Bühnennähe einen ausreichend großen, beheiz- und abschließbaren Backstageraum für Agentur kostenfrei zur Verfügung.

    (2) Der Backstageraum ist insbesondere mit einem Tisch, Stühlen und einem großen Spiegel ausgestattet.

    1. Mitschnitt der Veranstaltung durch die Agentur

    (1) Die Agentur bzw. der vermittelte Künstler ist berechtigt, seine eigene Darbietung zu eigenen, auch kommerziellen Zwecken mitzuschneiden. Das Recht zur Nutzung dieses Mitschnittes liegt ausschließlich beim Künstler.

    (2) Die Agentur bzw. der vermittelte Künstler trägt die entstehenden Kosten für den Mitschnitt (z.B. durch Engagieren einer entsprechenden Film-Firma) selbst.

    (3) Der Kunde stellt die technische Unterstützung für einen solchen Mitschnitt (z.B. Tonentnahme direkt aus dem Mischpult) nach seinen vorhandenen Möglichkeiten zur Verfügung. Nötige Zusatztechnik geht zu Lasten der Agentur bzw. des Künstlers.

    1. Aufnahmeverbot

    (1) Sämtliche Ton- und / oder Bild- bzw. Filmaufnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung seitens der Agentur.

    (2) Gleiches gilt auch für die Wiedergabe oder Sendung derartiger Aufzeichnungen.

    (3) Sämtliche Erträge aus allen möglichen Verwertungs- oder Folgerechten stehen ausschließlich der Agentur zu.

    1. Sponsoring

    (1) Soll im Rahmen der Veranstaltung für politische Interessen oder Gruppen, für Produkte oder Firmen direkt oder indirekt geworben werden, so teilt der Veranstalter dies der Agentur vor Vertragsabschluss mit. Dies schließt eine Veranstaltungsförderung durch Dritte ein.

    (2) Ohne Mitteilung an die Agentur kann die Auftrittsverpflichtung des Künstlers entfallen. Alle Ansprüche des Künstlers gegenüber dem Veranstalter bleiben davon unberührt.

    1. Merchandising

    (1) Der Agentur wird das Recht eingeräumt, im Rahmen der Veranstaltung sämtliche Merchandising-Produkte der beteiligten Künstler zum Verkauf anzubieten.

    (2) Der Kunde stellt hierfür auf Anforderung der Agentur eine entsprechende Standfläche inklusive Tische – für Agentur kostenfrei – zur Verfügung.

    1. Haftung des Kunden

    (1) Der Kunde übernimmt von Anbeginn des Aufbaus bis zum Ende des Abbaus der Veranstaltung die Haftung für alle Personen- und Sachschäden inklusive Diebstahl. Diese Haftungsübernahme erstreckt sich insbesondere auf eingebrachte Anlagen und Instrumente.

    (2) Er verpflichtet sich zum Abschluss der erforderlichen und vorgeschriebenen Versicherungen.

    (3) Schäden, die durch die Agentur bzw. für die Agentur tätige Personen verursacht werden, sind innerhalb von 5 Werktagen schriftlich gegenüber der Agentur anzuzeigen. Nach Fristablauf können – mit Ausnahme von schuldhaften Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit bzw. einem grob fahrlässigem Pflichtverletzung beruhen – keine Schäden mehr anerkannt oder erstattet werden.

    1. Pauschalierter Schadensersatz

    (1) Verletzt der Kunde schuldhaft eine vertragliche Verpflichtung, wird für jeden einzelnen Verletzungsfall ein pauschalierter Schadensersatzbetrag in Höhe von 150 € sofort fällig.

    (2) Jeder Partei steht das Recht zu, ggfs. einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.

    1. Höhere Gewalt

    Sofern die Agentur bzw. deren Erfüllungsgehilfen und Kooperationspartner aufgrund von höherer Gewalt bzw. nicht vorhersehbarer Verkehrsbehinderungen ein Eintreffen nicht oder nur verspätet möglich ist, entfallen ihre Leistungs- und Zahlungspflichten.

    1. Ersatzrecht der Agentur

    (1) Sofern der bzw. die zu vermittelnden Künstler aus höchstpersönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit, die vereinbarte Veranstaltung nicht durchführen können, steht der Agentur zunächst das Recht zu, einen adäquaten Ersatz dem Kunden anzubieten.

    (2) Dem Veranstalter bleibt es vorbehalten, sich in diesem Fall vom Vertrag zu lösen.

    (3) Sofern sich der Veranstalter sich gemäß Absatz (2) vom Vertrag lösen sollte, entfallen alle gegenseitigen Leistungspflichten der Vertragsparteien.

    1. Verschwiegenheitsverpflichtung

    Die Parteien verpflichten sich ausdrücklich, gegenüber Dritten keinerlei Auskunft über die vereinbarten Gagen oder sonstigen vertraglichen Einzelheiten zu geben, es sei denn, das hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

    1. Schriftformerfordernis

    Mündliche Absprachen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Absprachen per E-Mail erfüllen dieses Erfordernis, wenn sie von beiden Seiten bestätigt wurden.

    1. Gerichtsstand

    (1) Gerichtsstand ist Mosbach, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    (2) Dasselbe gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

    1. Sonstiges

    Sind einzelne Bedingungen des Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragspunkte davon nicht berührt.